Satzung

TTC Kahl 1946 e.V.

Satzung des Vereins

 

Erstellt: 1983 

Neu gefasst: Mai 2022, genehmigt mit Eintragung im Vereinsregister Januar 2024

Eingetragen beim Amtsgericht

 

Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit werden im folgenden Text – soweit möglich – geschlechtsneutrale Formulierungen verwendet. 

 

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck 

 

(1) Der Tisch-Tennis-Club Kahl/Main (TTC Kahl) 1946 e.V. mit Sitz in 63796 Kahl/Main verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2) Zweck des Vereins ist insbesondere die Ausübung und Förderung des Tischtennis-Sports und der verwandten Sportarten in allen Bereichen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und die Unterhaltung von Sportanlagen, Förderung durch körperliche Ertüchtigung, durch Leibesübungen, insbesondere durch das Befassen mit Jugendlichen und Senioren, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

 

 

§ 2 Selbstlosigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 3 Verwendung von Mitteln des Vereins

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Näheres regelt die jeweils aktuelle Finanzordnung des Vereins.

 

 

§ 4 Umgang mit Ausgaben und Vergütungen 

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 5 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stephanusgemeinschaft Kahl e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 6 Aufgaben des Vereins

 

Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch Gewährung von Spielmöglichkeiten, Abhalten von Trainingsstunden und Ermöglichen von Mannschafts- und Einzel-(auch Turnier-) Spielen im Rahmen der Spielordnung des Bayrischen Tischtennisbundes und des Deutschen Tischtennisbundes, sowie bei verwandten Sportarten entsprechend der Regelungen der zuständigen Verbände. Aufstellung und Meldung einzelner Mannschaften orientiert sich an den faktischen Trainings- und Spielmöglichkeiten, die dem Verein gegeben sind. Die Vereinsführung hat anzustreben, dass allen Vereinsmitgliedern, die es wünschen, Trainings- und Wettkampfmöglichkeiten angeboten werden.

 

 

§ 7 Eintritt der Mitglieder

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

(2) Juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine werden nicht als Mitglieder aufgenommen.

 

(3) Die Mitgliedschaft entsteht durch wirksamen Eintritt in den Verein. Der Eintritt setzt eine schriftliche Beitrittserklärung und die Aufnahme durch den Verein voraus. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; die ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann durch die Entscheidung von Zweidritteln aller eingetragenen Vereinsmitglieder ersetzt werden. Dieser Abstimmungsentscheid kann schriftlich erfolgen.

 

(4) Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

 

(5) Kinder und Jugendliche bedürfen zur Beitrittserklärung der Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters.

 

 

§ 8 Arten von Mitgliedern

 

Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern, Jugendlichen, Ehrenmitgliedern und Familienmitgliedern. Das Nähere regelt die Vorstandschaft.

 

 

§ 9 Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten

 

(1) Die allgemeinen Mitgliedsrechte ergeben sich aus dem Gesetz (§§ 32, 37 BGB), aus der Satzung und aus Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

 

(2) Jedes Mitglied kann unter besonderen Umständen (Wahlen, größere geschäftliche und sportliche Aktivitäten, Streit über Mitgliedschaftsrechte und Pflichten u.ä.), nach schriftlicher Begründung, Einsicht in die Mitgliederliste und in Urkunden verlangen, wenn dem der Vorstand stattgibt.

 

(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

 

(4) Jedes aktive Mitglied hat das Recht auf Teilnahme im allgemeinen geordneten Trainingsbetrieb. Über die Teilnahme am Wettkampfmannschaftssport entscheidet die Spielersitzung im Einvernehmen mit dem Vorstand. In besonderen Fällen entscheidet der Vorstand.

 

(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, zugunsten des Vereins einen Beitrag in die Vereinskasse zu leisten. Die Höhe des monatlichen Beitrages ergibt sich aus der Finanzordnung. Der Beitrag wird auf Vorschlag des Kassierers durch die Vorstandschaft der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt. Der Beitrag ist jährlich im Voraus und für jeden begonnenen Monat zu leisten.

 

(6) Im Interesse des Vereins sind die Mitglieder des Vereins je nach ihren jeweiligen persönlichen Verhältnissen verpflichtet, in angemessenem Umfang Dienste zum Wohle des Vereins zu erbringen. 

Die Dienstpflicht beinhaltet insbesondere:

·      Hilfe bei festlichen oder sportlichen Veranstaltungen, die der Verein ausrichtet oder an denen er sich beteiligt

·      Betreuung der Jugendlichen im Training, bei Verbandsspielen oder bei Turnieren

·      Rasenplatzpflege und sonstige Hilfsdienste (Krocket)

·      Reinigungs- und Aufräumarbeiten in der Sporthalle 

·      Hilfe bei der Instandhaltung des vereinseigenen Inventars

 

(7) Jedes Mitglied ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was dem Vereinszweck schadet. In außergewöhnlichen Situationen kann der Vorstand eine Schweigepflicht auferlegen, wenn dies im Interesse des Vereins unumgänglich ist. § 11 (2) der Satzung gilt entsprechend.

 

 

§ 10 Austritt der Mitglieder

 

(1) Jedes Mitglied ist zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

 

(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

 

 

§ 11 Ausschluss aus dem Verein

 

(1) Die Vereinsmitgliedschaft endet auch durch Ausschluss.

 

(2) Der Ausschluss aus dem Verein ist möglich, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

 

(3) Über den Antrag des Vorstandes auf Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Stimmen von 51 % der Anwesenden sind erforderlich.

 

(4) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

(5) Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erfolgt die Stellungnahme schriftlich, ist sie in der Mitgliederversammlung vor der Abstimmung zu verlesen.

 

(6) Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Ist das ausgeschlossene Mitglied nicht anwesend, wird der Ausschluss per Einschreiben bekanntgemacht.

 

 

§ 12 Streichung der Mitgliedschaft

 

(1) Ein Mitglied scheidet durch Streichung aus dem Verein aus, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit dem fälligen Jahresbeitrag im Rückstand ist und nicht innerhalb von 3 Monaten nach Absendung der Mahnung den ausstehenden Beitrag voll entrichtet.

 

(2) Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem Betroffenen nicht bekanntgemacht werden muss.

 

 

§ 13 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

·      die Mitgliederversammlung

·      der Vorstand im engeren Sinne

·      der Vorstand im weiteren Sinne

 

 

§ 14 Berufung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:

·      jährlich einmal, möglichst in der ersten Jahreshälfte,

·      wenn es das Interesse des Vereins erfordert,

·      bei Ausscheiden eines Mitglieds des engeren Vorstands binnen 3 Monaten, sofern   der Posten nicht kommissarisch bis zur nächsten planmäßigen Mitgliederversammlung wahrgenommen werden kann; hinsichtlich der kommissarischen Wahrnehmung des Postens gilt § 17 (3) der Satzung entsprechend, demnach muss der Posten durch ein Vereinsmitglied, das nicht Mitglied des engeren Vorstands ist, wahrgenommen werden,

·      wenn es 1/3 der eingetragenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich begründet beantragen.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

·      Entgegennahme des Jahresberichtes der Mitglieder der Vorstandschaft

·      Entlastung der Vorstandsmitglieder

·      Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge

·      Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft

·      Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren. Diese haben in der Mitgliederversammlung, in der Neuwahlen ausgeführt werden, über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten

·      Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins

 

(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand aussprechen. Der Vorstand kann seinerseits für seinen Zuständigkeitsbereich die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

 

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail, sofern das Mitglied elektronische Kontaktdaten beim Vorstand hinterlegt hat.

 

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über die Aufnahme von Tagesordnungspunkten, die unmittelbar vor bzw. während der Mitgliederversammlung eingebracht werden, entscheidet die Mitgliederversammlung. Zur Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 51 % der anwesenden Stimmen erforderlich.

 

 

§ 16 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem anderen Mitglied des engeren Vorstands oder im Falle seiner Verhinderung vom Ältesten der anwesenden Mitglieder geleitet. Das Protokoll der Mitgliederversammlung führt grundsätzlich der Schriftführer, im Falle seiner Abwesenheit wird ein Protokollführer vom Vorstand bestimmt. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung einem Wahlausschuss (3 Personen), bei Diskussionen einem Diskussionsleiter übertragen werden. Der Wahlausschuss bestimmt aus seiner Mitte einen Protokollführer, der die Wahlergebnisse zu protokollieren hat.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können zu einzelnen Tagesordnungspunkten zugelassen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn dies mindestens 1 Person der anwesenden Stimmberechtigten verlangt oder, wenn für ein Mandat des engeren Vorstandes mehrere Bewerber zur Verfügung stehen.

 

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf soll in der 2. Einladung hingewiesen werden.

 

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit, d.h. 51 % der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen erfordern 75% der abgegebenen gültigen Stimmen, Änderungen des Vereinszwecks 100% der abgegebenen gültigen Stimmen.Stimmenthaltungen bleiben bei der Berechnung der erforderlichen Mehrheiten außer Betracht.

 

(4a) Anträge auf Satzungsänderung oder Änderung des Vereinszwecks sind dem Vorstand spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung diskutiert derlei Anträge und kann den Vorstand beauftragen, eine geänderte Satzung zu entwerfen. Dieser Entwurf ist dann auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung zu stellen.

 

(5) Für Wahlen gilt folgendes: Hat im 1. Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit (51 %) der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Stimmenthaltungen bleiben bei der Berechnung der erforderlichen Mehrheit außer Betracht.

 

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer (das ist grundsätzlich der Schriftführer) zu unterzeichnen. Beide sind für eine vollständige und richtige Aufnahme aller behandelten Tagesordnungspunkte und für die Aufnahme der Inhalte wesentlicher Beiträge einzelner Versammlungsteilnehmer verantwortlich.

 

(7) Das Protokoll der Mitgliederversammlung soll folgende Feststellungen enthalten:

·      Ort und Zeit der Versammlung

·      die Person des Versammlungsleiters, ggfs. die Personen des Wahlausschusses (1 Wahlleiter, 2 Beisitzer) oder die Person des Diskussionsleiters

·      die Anzahl der erschienenen Mitglieder (= bei Wahlen zusätzlich die Anzahl der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder)

·      die Tagesordnung, ggf. mit Ergänzungen

·      die einzelnen Abstimmungsergebnisse (= bei Wahlen ja, nein, enthaltene und ungültige Stimmen)

·      die Art der Abstimmungen (offen, geheim, schriftlich). Als Anlage zum Protokoll ist die Namensliste der erschienenen Mitglieder zu nehmen. Wichtige Anträge sollen genau, beantragte Satzungsänderungen müssen wortgetreu protokolliert werden.

·      die Unterschriften des Versammlungsleiters und des Protokollführers (das ist grundsätzlich der Schriftführer), sowie bei Neuwahlen die Unterschrift des Wahlleiters (nur auf der Mitschrift des Wahlergebnisses).

 

(8) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift des Protokolls einzusehen.

 

 

§ 17 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand des Vereins (im engeren Sinne) besteht aus:

·      dem 1. Vorsitzenden

·      dem 2. Vorsitzenden

·      dem Kassierer

·      dem Schriftführer

·      dem Sportwart

·      dem Damenwart / dem Jugendwart / dem jeweiligen Abteilungsleiter weiterer Sportarten unter den Voraussetzungen des § 21 (2)

 

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes im engeren Sinne, unter Beteiligung von 1. Vorsitzendem oder 2. Vorsitzendem oder Kassierer vertreten.

 

(3) Die Vereinigung der nachfolgend genannten Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassierer, Schriftführer und Sportwart. Die Funktionen von Damenwart, Jugendwart und Abteilungsleiter weiterer Sportarten können in Personalunion mit einem der fünf vorgenannten Vorstandsämter ausgeübt werden.

 

 

§18 Zuständigkeit des Vorstandes

 

(1) Soweit in dieser Satzung die Begriffe „Vorstand“ oder „Die Vorstandschaft“ oder ähnliche Formulierungen ohne konkretisierenden Zusatz „im engeren Sinne“ oder „im weiteren Sinne“ verwendet werden, ist damit stets die gesamte Vorstandschaft, d.h. der engere und der erweiterte Vorstand gemeint.

 

(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen werden. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

·      Vorbereitung und Einberufen der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

·      Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

·      Aufstellung eines Jahresplanes, Buchführung, Erstellung der Jahresberichte

·      Aufstellung von Richtlinien für den gesamten Sportbetrieb, Genehmigung der Spieler-Rangliste

·      Planung und Organisation von gesellschaftlichen Ereignissen (z.B. Tanz- und Gesellschaftsabende, Teilnahme an Festen und Festzügen, Sandhasenfest, Kerb)

·      Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern, sowie über den Antrag nach § 11 (3)

·      Zusammenstellung aller relevanten Unterlagen und Informationen für die Kassenprüfer; dies erfolgt in der Regel durch den Kassierer

 

 

§19 Amtsdauer des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln aus den Vereinsmitgliedern zu wählen.

 

 

§ 20 Beschlussfassung des Vorstandes im engeren Sinne

 

(1) Der engere Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die der Vorsitzende unter Einhaltung einer grundsätzlichen Einberufungsfrist von 3 Tagen anberaumt. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist grundsätzlich erforderlich.

 

(2) Der engere Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Anwesenheit wird auch durch eine Teilnahme per Videoschaltung hergestellt.

 

(3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit (51 %) der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder des engeren Vorstands. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands haben vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei Stimmengleichheit hat der 1. Vorsitzende zwei Stimmen.

 

(4) Die Einberufung zu Vorstandssitzungen kann mittels elektronischer Medien (insbesondere E-Mail und Messenger Dienste) erfolgen, sofern das jeweilige Vorstandsmitglied elektronische Kontaktdaten beim Vorstand hinterlegt hat. In geeigneten Einzelfällen können Beschlüsse mittels elektronischer Medien gefasst werden, wenn dies durch den 1. Vorsitzenden veranlasst wird und jedes stimmberechtigte Vorstandsmitglied mittels elektronischer Medien erreichbar ist.

 

 

§ 21 Der erweiterte Vorstand

 

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus

·      Jugendwart

·      Internetbeauftragter

·      Damenwart

·      Pressewart

·      einem Vertreter aus dem Vergnügungsausschuss

·      Abteilungsleiter jeder weiteren Sportart

 

(2) Damenwart, Jugendwart und der jeweilige Abteilungsleiter jeder weiteren Sportart werden auf Antrag eines Mitglieds in den engeren Vorstand aufgenommen, wenn die Anzahl der weiblichen volljährigen Mitglieder, der Jugendlichen oder der Mitglieder der jeweiligen Abteilung jeder weiteren Sportart auf 10 Personen anwächst. Stichtag zur Berechnung dieser Personenzahl ist der 31.12. eines Jahres. Die Wahl in den engeren Vorstand hat in der folgenden Mitgliederversammlung zu erfolgen. Die Amtsdauer endet mit der nächsten regulären Vorstandswahl. 

 

(3) Die Aufgaben der Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden festgelegt:

·      durch Beschluss der Mitgliederversammlung jeweils vor der entsprechenden Neuwahl

·      in Einzelfällen durch Zuweisung von Aufgaben nach Beschlussfassung durch den Vorstand

 

(4) Die Besetzung dieser erweiterten Vorstandsämter ist nicht zwingend erforderlich. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung anlässlich anstehender Neuwahlen die Besetzung dieser Positionen vor. Die Mitgliederversammlung kann den Vorschlag mit 51% der abgegebenen Stimmen ablehnen. 

 

 

§ 22 Auflösung des Vereins

 

(1) Der Verein kann durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden

 

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

 

 

§ 23 Haftung

 

(1) Ehrenamtliche Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

 

§ 24 Datenschutz

 

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landessportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert:

·      Name,

·      Vorname

·      Geschlecht,

·      Adresse,

·      Telefonnummer,

·      E-Mailadresse,

·      Geburtsdatum,

·      Bankverbindung,

·      Abteilungszugehörigkeit,

·      Art der Mitgliedschaft

·      Eintrittsdatum.

 

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

 

(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden:

·      Name,

·      Vorname,

·      Geburtsdatum,

·      Geschlecht,

·      Sportartenzugehörigkeit.

Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecken bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

 

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt

 

 

Kahl, im Mai 2022

Trainingszeiten Tischtennis

Erwachsene Montag u. Mittwoch ab 19:30Uhr 

 

Jugendtraining

Montag u. Mittwoch von 18:00-19:30Uhr

 

Trainingszeiten Krocket

Bei gutem Wetter Montags ab ca. 17:30 Uhr auf dem Gelände des TV Kahl (weitere nach Absprache)

 

Aktuelle Termine

  

Sommerfest
Sa. 15.Juni 2024

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