§ 2Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 3Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Näheres regelt
die jeweils aktuelle Finanzordnung des Vereins.
§ 4Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stephanusgemeinschaft Kahl e.V., die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.
§ 6(1) Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch Gewährung von Spielmöglichkeiten,
Abhalten von Trainingsstunden und Ermöglichen von Mannschafts- und Einzel-(auch
Turnier-) Spielen im Rahmen der Spielordnung des Bayrischen Tischtennisbundes und
des Deutschen Tischtennis- bundes. Aufstellung und Meldung einzelner Mannschaften
orientiert sich an den faktischen Trainings- und Spielmöglichkeiten, die dem Verein
gegeben sind. Die Vereinsführung hat anzustreben, dass allen Vereinsmitgliedern, die
es wünschen, Trainings- und Wettkampf-möglichkeiten angeboten werden.
§ 7Eintritt der Mitglieder.
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine werden nicht als Mitglieder
aufgenommen.
(3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Ein wirksamer Eintritt
setzt eine schriftliche Beitrittserklärung und die Aufnahme durch den Verein voraus.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; die ablehnende Entscheidung des
Vorstandes kann durch die Entscheidung von Zweidritteln aller eingetragenen
Vereinsmitglieder ersetzt werden. Dieser Abstimmungsentscheid kann schriftlich
erfolgen.
(4) Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
(5) Kinder und Jugendliche bedürfen zur Beitrittserklärung der Einwilligung eines
gesetzlichen Vertreters.
§ 8Der Verein besteht aus aktiven, passiven, fördernden, Jugendlichen,
Ehrenmitgliedern und Familienmitgliedern. Das Nähere regelt die Vorstandschaft.
§ 9Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten:
(1) Die allgemeinen Mitgliedsrechte ergeben sich aus dem Gesetz(§§ 32, 37 BGB),
aus der Satzung und aus Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
(2) Ordentliche Mitglieder können unter besonderen Umständen(Wahlen, größere
geschäftliche und sportliche Aktivitäten, Streit über Mitgliedschaftsrechte und
Pflichten u.ä.), nach schriftlicher Begründung, Einsicht in die Mitgliederliste und in
Urkunden verlangen, wenn dem der Vorstand stattgibt.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden. Stimmberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
(5) Jedes Mitglied hat das Recht auf Teilnahme im allgemeinen geordneten
Trainingsbetrieb. Über die Teilnahme am Wettkampfmannschaftssport entscheidet die
Spielersitzung im Einvernehmen mit dem Vorstand. In besonderen Fällen entscheidet
der Vorstand.
(6) Jedes Mitglied ist verpflichtet, zugunsten des Vereins einen Beitrag in die
Vereinskasse zu leisten. Die Höhe des monatlichen Beitrages bestimmt die
Mitg1iederversammlung im Einvernehmen mit dem Vorstand auf Vorschlag des
Kassierers. Der Beitrag ist jährlich im voraus und für jeden begonnenen Monat zu
leisten.
(7) Im Interesse des Vereins sollen sich alle Mitglieder des Vereins je nach ihren
jeweiligen persönlichen Verhältnissen - auch zur Förderung der sportlichen und
geselligen Gemeinschaften - aus besonderen Anlässen(Sportveranstaltungen,
Gesellschaftsabende, Festveranstaltungen) zu angemessener Mitarbeit verpflichtet
fühlen.
(8) Jedes Mitglied ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was dem Vereinszweck
schadet. In außergewöhnlichen Situationen kann der Vorstand eine Schweigepflicht
auferlegen, wenn dies im Interesse des Vereins unumgänglich ist.
§ 10Austritt der Mitglieder:
(1) Jedes Mitglied ist zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
§ 11 Ausschluß aus dem Verein:
(1) Die Vereinsmitgliedschaft endet auch durch Ausschluß .
(2) Der Ausschluß aus dem Verein ist möglich, wenn ein Mitglied gegen die
Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
(3) Über den Antrag des Vorstandes auf Ausschluß entscheidet die
Mitgliederversammlung. Die Stimmen von 51 % der Anwesenden sind erforderlich.
(4) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 4
Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(5) Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Erfolgt die Stellungnahme schriftlich, ist sie in der Mitgliederversammlung vor der
Abstimmung zu verlesen.
(6) Der Ausschluß eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam. Ist
das ausgeschlossene Mitglied nicht anwesend, wird der Ausschluß per Einschreiben
bekanntgemacht.
§ 12Streichung der Mitgliedschaft:
(1) Ein Mitglied scheidet durch Streichung aus dem Verein aus, wenn es trotz
schriftlicher Mahnung mit dem fälligen Jahresbeitrag im Rückstand ist und nicht
innerhalb von 3 Monaten nach Absendung der Mahnung den ausstehenden Beitrag
voll entrichtet.
(2) Die Streichung erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, der dem Betroffenen nicht
bekanntgemacht werden muß.
§ 13Organe des Vereins:
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand im engeren Sinne(Gremium)
c) der Vorstand im weiteren Sinne(Gremium).
§ 14Berufung der Mitgliederversammlung:
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
a) jährlich einmal, möglichst in der ersten Jahreshälfte,
b) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
c) bei Ausscheiden eines engeren Vorstandschaftsmitglieds binnen 3 Monaten;
d) wenn es 1/3 der eingetragenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich
begründet beantragen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes der Mitglieder der Vorstandschaft;
2. Entlastung der Vorstandsmitglieder.
3. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages;
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft;
5. Wahl der 2 Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren. Diese haben in der
Mitgliederversammlung in der Neuwahlen ausgeführt werden über das Ergebnis ihrer
Prüfung zu berichten;
6. Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins.
(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereiches des Vorstandes fallen,
kann die Mitgliederversammlung Empfeh1ungen an den Vorstand beschließen. Der
Vorstand kann seinerseits für seinen Zuständigkeitsbereich die Meinung der
Mitgliederversammlung einholen.
§ 15Die Einberufung der Mitgliederversammlung:
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2
Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Als schriftliche
Einladung gilt auch die elektronische Post per e-mail, sofern das Mitglied
elektronische Kontaktdaten beim Vorstand hinterlegt hat. Die Tagesordnung setzt der
Vorstand fest. Über die Aufnahme von Tagesordnungspunkten, die unmittelbar vor
bzw. während der Mitgliederversammlung eingebracht werden, entscheidet die
Mitgliederversammlung. Zur Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung ist
eine Mehrheit von 51 % der anwesenden Stimmen erforderlich.
§ 16Die Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung:
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, vom 2. Vorsitzenden oder
für den Fall der Verhinderung eines anderen Vorstandsmitgliedes vom Ältesten der
anwesenden Mitglieder geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung einen
Wahlausschuß(3 Personen), bei Diskussionen einem Diskussionsleiter übertragen
werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können zu einzelnen
Tagesordnungs- punkten zugelassen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der
Wahlleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn
dies 1 Person der Anwesenden Stimmberechtigten verlangt oder, wenn für ein Mandat
des engeren Vorstandes mehrere Bewerber zur Verfügung stehen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10
stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand
verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der
gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf soll in der 2. Einladung hingewiesen
werden.
(4) Die Mitgliederversammlung fast Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit 51 % der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer
Betracht. Satzungsänderungen erfordern drei Viertel, Änderungen des Vereinszwecks
alle abgegebenen Stimmen.
(5) Für Wahlen gilt folgendes:Hat im 1. Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit(51 %)
der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten
statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(6) Über die Beschlüsse der Mitg1iederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen
ist. Beide sind für eine vollständige und richtige Aufnahme aller behandelten
Tagesordnungspunkte und für die Aufnahme der Inhalte wesentlicher Beiträge
einzelner Versammlungsteilnehmer verantwortlich.
(7) Das Protokoll der Mitgliederversammlung soll folgende Feststellungen enthalten:-
Ort und Zeit der Versammlung- die Person des Versammlungsleiters, ggfs. die
Personen des Wahlausschusses(1 Wahlleiter, 2 Beisitzer) oder die Person des
Diskussionsleiters- die Anzahl der erschienenen Mitglieder(= bei Wahlen zusätzlich
die Anzahl derstimmberechtigten anwesenden Mitglieder)- die Tagesordnung, ggf. mit
Ergänzungen- die einzelnen Abstimmungsergebnisse(= bei Wahlen ja, nein, enthaltene
und ungültige Stimmen)- die Art der Abstimmungen (offen, geheim, schriftlich). Als
Anlage zum Protokoll ist dieNamenliste der erschienenen Mitglieder zu nehmen.
Wichtige Anträge sollen genau, beantragte Satzungsänderungen müssen wortgetreu
protokolliert werden.- die Unterschriften des Wahlleiters, Versammlungsleiters und
des Schriftführers.
(8) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift des Protokolls einzusehen.
§ 17Der Vorstand:
(1) Der Vorstand des Vereins (im engeren Sinne) besteht aus:
· · · dem 1. Vorsitzenden
· · · dem 2. Vorsitzenden
· · · dem Kassierer
· · · dem Schriftführer
· · · dem Sportwart.
· (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des
Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, oder des Kassierers
vertreten.
(3) Die Vereinigung mehrerer dieser 5 Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§18Die Zuständigkeit des Vorstandes:
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen werden. Er hat vor allem
folgende Aufgaben:
· 1. Vorbereitung und Einberufen der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagesordnung;
2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
3. Aufstellung eines Jahresplanes, Buchführung, Erstellung der Jahresberichte,
4. Aufstellung von Richtlinien, für den gesamten Sportbetrieb, Aufstellung der
Spielerrangliste,
5. Planung und Organisation von gesellschaftlichen Ereignissen(z.B. Tanz-
undGesellschaftsabende, Teilnahme an Festen und Festzügen, Sandhasenfest,
Kerbveranstaltungen)
6. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern.
7. Zusammenstellung aller relevanten Unterlagen und Informationen für die
Kassenprüfer.
· §19Amtsdauer des Vorstandes:
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren,
vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstandes im Amt.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln aus den Vereinsmitgliedern zu wählen.
§ 20Beschlußfassung des Vorstandes:
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die der Vorsitzende
unter Einhaltung einer grundsätzlichen Einberufungsfrist von 3 Tagen anberaumt.
Eine Mitteilung der Tagesordnung ist grundsätzlich erforderlich.
(2) Der engere Vorstand ist beschlußfähig, sofern mindestens drei der
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(3) Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit(51 %) der abgegebenen gültigen
Stimmen.
(4) Die Einberufung zu Vorstandssitzungen kann mittels elektronischer Medien
(insbesondere email) erfolgen, sofern das jeweilige Vorstandsmitglied elektronische
Kontaktdaten beim Vorstand hinterlegt hat. In geeigneten Einzelfällen können
Beschlüsse per email gefasst werden, wenn dies durch den 1. Vorsitzenden angeordnet
und jedes stimmberechtigte Vorstandsmitglied per email erreichbar ist.
· § 21Auflösung des Vereins:
(1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
·
· § 22Der erweiterte Vorstand:
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
1. Jugendwart
2. Internetbeauftragter
3. Damenwartin
4. Pressewart
5. einem Vertreter aus dem Vergnügungsausschuß
· (2) Die Damenwartin zählt zum engeren Vorstand, sobald die Anzahl der weiblichen
Mitglieder auf 12 Personen anwächst.
(3) Aufgaben der Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden festgelegt:
a) durch Beschluß der Mitgliederversammlung jeweils vor der entsprechenden
Neuwahl;
b) in Einzelfällen durch Zuweisung von Aufgaben nach Beschlußfassung durch den
Vorstand
(4) Die Besetzung dieser erweiterten Vorstandsämter ist nicht zwingend erforderlich.
· § 23 Haftung
(1) Ehrenamtliche Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung € 720,00 im
Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitglieder und gegenüber dem
Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
· (2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für
fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der
Teilnahme bei Vereinsveranstal- tungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder
Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit soche Schäden nicht durch Versicherungen
des Vereins abgedeckt sind.
· § 24 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der
Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landessportverband
(BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden
ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von
Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Geschlecht, Adresse, Telefonnummer,
E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit,
Eintrittsdatum.
· (2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen
ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem
Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
· (3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet,
im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu
melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die
Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich
aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten
Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und
Organisationszwecken bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die
erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
· (4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie
die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen
aufbewahrt.