Willkommen beim TTC Kahl 1946 e.V.

TTC – Kahl 1946 e.V.

Satzung des Vereins

Erstellt: 1983

Eingetragen beim Amtsgericht

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Tisch-Tennis-Club Kahl/Main(TTC- Kahl) 1946 e.V. mit Sitz in 63796

Kahl/Mainverfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des TT-Sports und der

verwandten Sportarten in allen Bereichen. Der Satzungszweck wird verwirklicht

insbesondere durch die Errichtung und die Unterhaltung von Sportanlagen, Förderung

durch körperliche Ertüchtigung, durch Leibesübungen, insbesondere durch das

Befassen mit Jugendlichen und Alten, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

§ 2Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

§ 3Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Näheres regelt

die jeweils aktuelle Finanzordnung des Vereins.

§ 4Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins an die Stephanusgemeinschaft Kahl e.V., die es unmittelbar

und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu

verwenden hat.

§ 6(1) Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch Gewährung von Spielmöglichkeiten,

Abhalten von Trainingsstunden und Ermöglichen von Mannschafts- und Einzel-(auch

Turnier-) Spielen im Rahmen der Spielordnung des Bayrischen Tischtennisbundes und

des Deutschen Tischtennis- bundes. Aufstellung und Meldung einzelner Mannschaften

orientiert sich an den faktischen Trainings- und Spielmöglichkeiten, die dem Verein

gegeben sind. Die Vereinsführung hat anzustreben, dass allen Vereinsmitgliedern, die

es wünschen, Trainings- und Wettkampf-möglichkeiten angeboten werden.

§ 7Eintritt der Mitglieder.

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine werden nicht als Mitglieder

aufgenommen.

(3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Ein wirksamer Eintritt

setzt eine schriftliche Beitrittserklärung und die Aufnahme durch den Verein voraus.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; die ablehnende Entscheidung des

Vorstandes kann durch die Entscheidung von Zweidritteln aller eingetragenen

Vereinsmitglieder ersetzt werden. Dieser Abstimmungsentscheid kann schriftlich

erfolgen.

(4) Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

(5) Kinder und Jugendliche bedürfen zur Beitrittserklärung der Einwilligung eines

gesetzlichen Vertreters.

§ 8Der Verein besteht aus aktiven, passiven, fördernden, Jugendlichen,

Ehrenmitgliedern und Familienmitgliedern. Das Nähere regelt die Vorstandschaft.

§ 9Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten:

(1) Die allgemeinen Mitgliedsrechte ergeben sich aus dem Gesetz(§§ 32, 37 BGB),

aus der Satzung und aus Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

(2) Ordentliche Mitglieder können unter besonderen Umständen(Wahlen, größere

geschäftliche und sportliche Aktivitäten, Streit über Mitgliedschaftsrechte und

Pflichten u.ä.), nach schriftlicher Begründung, Einsicht in die Mitgliederliste und in

Urkunden verlangen, wenn dem der Vorstand stattgibt.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt

werden. Stimmberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

(5) Jedes Mitglied hat das Recht auf Teilnahme im allgemeinen geordneten

Trainingsbetrieb. Über die Teilnahme am Wettkampfmannschaftssport entscheidet die

Spielersitzung im Einvernehmen mit dem Vorstand. In besonderen Fällen entscheidet

der Vorstand.

(6) Jedes Mitglied ist verpflichtet, zugunsten des Vereins einen Beitrag in die

Vereinskasse zu leisten. Die Höhe des monatlichen Beitrages bestimmt die

Mitg1iederversammlung im Einvernehmen mit dem Vorstand auf Vorschlag des

Kassierers. Der Beitrag ist jährlich im voraus und für jeden begonnenen Monat zu

leisten.

(7) Im Interesse des Vereins sollen sich alle Mitglieder des Vereins je nach ihren

jeweiligen persönlichen Verhältnissen - auch zur Förderung der sportlichen und

geselligen Gemeinschaften - aus besonderen Anlässen(Sportveranstaltungen,

Gesellschaftsabende, Festveranstaltungen) zu angemessener Mitarbeit verpflichtet

fühlen.

(8) Jedes Mitglied ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was dem Vereinszweck

schadet. In außergewöhnlichen Situationen kann der Vorstand eine Schweigepflicht

auferlegen, wenn dies im Interesse des Vereins unumgänglich ist.

§ 10Austritt der Mitglieder:

(1) Jedes Mitglied ist zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

§ 11 Ausschluß aus dem Verein:

(1) Die Vereinsmitgliedschaft endet auch durch Ausschluß .

(2) Der Ausschluß aus dem Verein ist möglich, wenn ein Mitglied gegen die

Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

(3) Über den Antrag des Vorstandes auf Ausschluß entscheidet die

Mitgliederversammlung. Die Stimmen von 51 % der Anwesenden sind erforderlich.

(4) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 4

Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(5) Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Erfolgt die Stellungnahme schriftlich, ist sie in der Mitgliederversammlung vor der

Abstimmung zu verlesen.

(6) Der Ausschluß eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam. Ist

das ausgeschlossene Mitglied nicht anwesend, wird der Ausschluß per Einschreiben

bekanntgemacht.

§ 12Streichung der Mitgliedschaft:

(1) Ein Mitglied scheidet durch Streichung aus dem Verein aus, wenn es trotz

schriftlicher Mahnung mit dem fälligen Jahresbeitrag im Rückstand ist und nicht

innerhalb von 3 Monaten nach Absendung der Mahnung den ausstehenden Beitrag

voll entrichtet.

(2) Die Streichung erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, der dem Betroffenen nicht

bekanntgemacht werden muß.

§ 13Organe des Vereins:

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand im engeren Sinne(Gremium)

c) der Vorstand im weiteren Sinne(Gremium).

§ 14Berufung der Mitgliederversammlung:

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:

a) jährlich einmal, möglichst in der ersten Jahreshälfte,

b) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,

c) bei Ausscheiden eines engeren Vorstandschaftsmitglieds binnen 3 Monaten;

d) wenn es 1/3 der eingetragenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich

begründet beantragen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme des Jahresberichtes der Mitglieder der Vorstandschaft;

2. Entlastung der Vorstandsmitglieder.

3. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages;

4. Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft;

5. Wahl der 2 Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren. Diese haben in der

Mitgliederversammlung in der Neuwahlen ausgeführt werden über das Ergebnis ihrer

Prüfung zu berichten;

6. Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des

Vereins.

(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereiches des Vorstandes fallen,

kann die Mitgliederversammlung Empfeh1ungen an den Vorstand beschließen. Der

Vorstand kann seinerseits für seinen Zuständigkeitsbereich die Meinung der

Mitgliederversammlung einholen.

§ 15Die Einberufung der Mitgliederversammlung:

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2

Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Als schriftliche

Einladung gilt auch die elektronische Post per e-mail, sofern das Mitglied

elektronische Kontaktdaten beim Vorstand hinterlegt hat. Die Tagesordnung setzt der

Vorstand fest. Über die Aufnahme von Tagesordnungspunkten, die unmittelbar vor

bzw. während der Mitgliederversammlung eingebracht werden, entscheidet die

Mitgliederversammlung. Zur Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung ist

eine Mehrheit von 51 % der anwesenden Stimmen erforderlich.

§ 16Die Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung:

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, vom 2. Vorsitzenden oder

für den Fall der Verhinderung eines anderen Vorstandsmitgliedes vom Ältesten der

anwesenden Mitglieder geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung einen

Wahlausschuß(3 Personen), bei Diskussionen einem Diskussionsleiter übertragen

werden.

(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können zu einzelnen

Tagesordnungs- punkten zugelassen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der

Wahlleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn

dies 1 Person der Anwesenden Stimmberechtigten verlangt oder, wenn für ein Mandat

des engeren Vorstandes mehrere Bewerber zur Verfügung stehen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10

stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand

verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der

gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der

erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf soll in der 2. Einladung hingewiesen

werden.

(4) Die Mitgliederversammlung fast Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher

Mehrheit 51 % der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer

Betracht. Satzungsänderungen erfordern drei Viertel, Änderungen des Vereinszwecks

alle abgegebenen Stimmen.

(5) Für Wahlen gilt folgendes:Hat im 1. Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit(51 %)

der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten

statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

(6) Über die Beschlüsse der Mitg1iederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,

das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen

ist. Beide sind für eine vollständige und richtige Aufnahme aller behandelten

Tagesordnungspunkte und für die Aufnahme der Inhalte wesentlicher Beiträge

einzelner Versammlungsteilnehmer verantwortlich.

(7) Das Protokoll der Mitgliederversammlung soll folgende Feststellungen enthalten:-

Ort und Zeit der Versammlung- die Person des Versammlungsleiters, ggfs. die

Personen des Wahlausschusses(1 Wahlleiter, 2 Beisitzer) oder die Person des

Diskussionsleiters- die Anzahl der erschienenen Mitglieder(= bei Wahlen zusätzlich

die Anzahl derstimmberechtigten anwesenden Mitglieder)- die Tagesordnung, ggf. mit

Ergänzungen- die einzelnen Abstimmungsergebnisse(= bei Wahlen ja, nein, enthaltene

und ungültige Stimmen)- die Art der Abstimmungen (offen, geheim, schriftlich). Als

Anlage zum Protokoll ist dieNamenliste der erschienenen Mitglieder zu nehmen.

Wichtige Anträge sollen genau, beantragte Satzungsänderungen müssen wortgetreu

protokolliert werden.- die Unterschriften des Wahlleiters, Versammlungsleiters und

des Schriftführers.

(8) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift des Protokolls einzusehen.

§ 17Der Vorstand:

(1) Der Vorstand des Vereins (im engeren Sinne) besteht aus:

· · · dem 1. Vorsitzenden

· · · dem 2. Vorsitzenden

· · · dem Kassierer

· · · dem Schriftführer

· · · dem Sportwart.

· (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des

Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, oder des Kassierers

vertreten.

(3) Die Vereinigung mehrerer dieser 5 Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§18Die Zuständigkeit des Vorstandes:

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht

durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen werden. Er hat vor allem

folgende Aufgaben:

· 1. Vorbereitung und Einberufen der Mitgliederversammlung und Aufstellung der

Tagesordnung;

2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

3. Aufstellung eines Jahresplanes, Buchführung, Erstellung der Jahresberichte,

4. Aufstellung von Richtlinien, für den gesamten Sportbetrieb, Aufstellung der

Spielerrangliste,

5. Planung und Organisation von gesellschaftlichen Ereignissen(z.B. Tanz-

undGesellschaftsabende, Teilnahme an Festen und Festzügen, Sandhasenfest,

Kerbveranstaltungen)

6. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern.

7. Zusammenstellung aller relevanten Unterlagen und Informationen für die

Kassenprüfer.

· §19Amtsdauer des Vorstandes:

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren,

vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des

Vorstandes im Amt.

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln aus den Vereinsmitgliedern zu wählen.

§ 20Beschlußfassung des Vorstandes:

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die der Vorsitzende

unter Einhaltung einer grundsätzlichen Einberufungsfrist von 3 Tagen anberaumt.

Eine Mitteilung der Tagesordnung ist grundsätzlich erforderlich.

(2) Der engere Vorstand ist beschlußfähig, sofern mindestens drei der

Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(3) Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit(51 %) der abgegebenen gültigen

Stimmen.

(4) Die Einberufung zu Vorstandssitzungen kann mittels elektronischer Medien

(insbesondere email) erfolgen, sofern das jeweilige Vorstandsmitglied elektronische

Kontaktdaten beim Vorstand hinterlegt hat. In geeigneten Einzelfällen können

Beschlüsse per email gefasst werden, wenn dies durch den 1. Vorsitzenden angeordnet

und jedes stimmberechtigte Vorstandsmitglied per email erreichbar ist.

· § 21Auflösung des Vereins:

(1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

·

· § 22Der erweiterte Vorstand:

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:

1. Jugendwart

2. Internetbeauftragter

3. Damenwartin

4. Pressewart

5. einem Vertreter aus dem Vergnügungsausschuß

· (2) Die Damenwartin zählt zum engeren Vorstand, sobald die Anzahl der weiblichen

Mitglieder auf 12 Personen anwächst.

(3) Aufgaben der Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden festgelegt:

a) durch Beschluß der Mitgliederversammlung jeweils vor der entsprechenden

Neuwahl;

b) in Einzelfällen durch Zuweisung von Aufgaben nach Beschlußfassung durch den

Vorstand

(4) Die Besetzung dieser erweiterten Vorstandsämter ist nicht zwingend erforderlich.

· § 23 Haftung

(1) Ehrenamtliche Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung € 720,00 im

Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitglieder und gegenüber dem

Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

· (2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für

fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der

Teilnahme bei Vereinsveranstal- tungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder

Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit soche Schäden nicht durch Versicherungen

des Vereins abgedeckt sind.

· § 24 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der

Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landessportverband

(BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden

ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des

Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von

Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Geschlecht, Adresse, Telefonnummer,

E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit,

Eintrittsdatum.

· (2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen

ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen

Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten

zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem

Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

· (3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet,

im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu

melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die

Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich

aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten

Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und

Organisationszwecken bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die

erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

· (4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie

die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen

aufbewahrt.

 TTC Kahl 1946 e.V.